Die Schweigepflicht der Sozialen Dienste der Justiz: Eine Untersuchung der materiell-rechtlichen Schweigepflicht und der strafprozessualen ... studies. Series II, Law) (German Edition)
Den Gerichts- und Bewährungshelfern obliegt gemäß § 203 StGB eine strafrechtlich sanktionierte Schweigepflicht. Eine Untersuchung dieser materiell-rechtlichen Schweigepflicht ergibt jedoch, daß die gesetzlich normierte Doppelstellung der Sozialdienste der Justiz als Helfer des Probanden und als Helfer der Justiz durch diese Schweigepflicht nicht tangiert wird. § 203 StGB ordnet insbesondere keine innerorganisatorische Schweigepflicht an. Da den Gerichts- und Bewährungshelfern kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht und die beamtenrechtliche Aussagegenehmigung aus rechtsstaatlichen Gründen nicht verweigert werden darf, müssen diese im Strafprozeß als Zeugen aussagen.